AGB
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen («AGB») finden auf alle vertraglichen Vereinbarungen der Tiefbohrbär GmbH, Rothrist («Tiefbohrbär»), insbesondere auf Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge Anwendung.
(2) Mit Abschluss eines Vertrages anerkennt ein Besteller Käufer oder Auftraggeber («Vertragspartner») die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültige Version der AGB uneingeschränkt und bedingungslos. Allfällige allgemeinen Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn Tiefbohrbär anerkennt solche im Voraus schriftlich in Teilen oder als Ganzes. Dies gilt auch, wenn solche allgemeinen Bedingungen in der Vergangenheit unwidersprochen entgegen genommen worden sind.
Vertragsabschluss und Leistungsumfang
(3) Der Leistungs- und Lieferungsumfang von Tiefbohrbär ist in der Auftragsbestätigung abschliessend festgelegt. Sollte keine Auftragsbestätigung erfolgt sein, gilt die von Tiefbohrbär erstellte Offerte. Weitergehende Leistungen aller Art werden separat verrechnet. Soweit Tiefbohrbär ein Angebot unterbreitet, ist dieses bis zur definitiven Auftragsbestätigung durch Tiefbohrbär in keiner Hinsicht bindend. Vertragsänderungen bedürfen stets der Schriftform. Ein Vertag kommt mit der Auftragsbestätigung durch Tiefbohrbär zustande.
(4) Tiefbohrbär ist von jeglicher Pflicht und Obliegenheit zur Prüfung der vom Vertragspartner gemachten (insb. technischen) Angaben befreit und ist ermächtigt, selbständig Änderungen oder Ergänzungen am Leistungs- oder Lieferungsumfang vorzunehmen, soweit diese zu einer Verbesserung des Produktes oder der Leistung führen und keine Preiserhöhung zur Folge haben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Tiefbohrbär spätestens mit der Auftragsbestätigung insbesondere über spezielle Vorgaben bezüglich Verwendung resp. Nichtverwendung bestimmter Materialien, Hilfsmittel im Bearbeitungsprozess umfassend zu orientieren.
(5) Der Vertragspartner ist in jedem Stadium des Rechtsgeschäftes verpflichtet, Tiefbohrbär umgehend schriftlich zu orientieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass die Liefergegenstände oder Teile davon für Zwecke verwendet werden oder werden könnten, welche erhöhte Risiken in sich bergen (Nuklear-, Medizinal-, Aerobereich und dgl.). Tiefbohrbär behält sich vor, in einem solchen Fall auch nach Vertragsschluss verbindliche Weisungen zu erteilen. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiter, die Vertragsgegenstände nicht missbräuchlich zu verwenden oder einer solchen Verwendung zuzuführen.
Immaterialgüterrechte, Geheimhaltung und Datenschutz
(6) Die Parteien behalten in vollem Umfang sämtliche ihnen zustehenden Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Patent-, Modell-, Design-, Urheber-, Persönlichkeit-, Namens- und Firmenrechte sowie die Rechte an ihrem Know-how. Vorbehältlich einer ausdrücklichen anderslautenden Regelung räumt keine Partei der anderen Partei ein Recht zum Gebrauch der ihr zustehenden Immaterialgüterrechte ohne ausdrückliche, vorherige Zustimmung ein.
(7) Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller vor und während des Vertragsverhältnisses ausgetauschten Informationen über die Geschäftstätigkeit der jeweils anderen Partei, unabhängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind. Haben die Parteien eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen, so bestimmt sich die gegenseitige Geheimhaltungspflicht nach den Massgaben dieser Geheimhaltungsvereinbarung.
(8) Tiefbohrbär schützt übermittelte Personendaten durch geeignete Sicherheitsmassnahmen. Sollte der Vertragspartner Tiefbohrbär besonders schützenswerte Daten übermitteln, so hat er diese Tiefbohrbär gesondert mitzuteilen. Im Übrigen hält sich Tiefborbär an die jeweils anwendbaren Regeln betr. Datenschutz.
Lieferung- und Erfüllung
(9) Lieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2020), soweit keine anderweitigen Bedingungen ausdrücklich vereinbart worden sind. Einwegverpackungen werden zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Mehrweggebinde (z.B. Post-Box oder spezielle Mehrweggebinde) müssen vom Vertragspartner gem. dem dafür vorgesehen System zurückgeführt werden. Produktionshilfsmittel (Maschinen, Lehren, Kontroll-, Hilfs- und Spezialwerkzeuge etc.) verbleiben im Eigentum von Tiefbohrbär.
(10) Tiefbohrbär wird vertraglich vereinbarte Liefer- und Erfüllungstermine grundsätzlich einhalten. Die Lieferfrist beginnt, sobald allfällige An- oder Vorauszahlungen oder allfällig vereinbarte Sicherheiten geleistet worden sind und die technischen Punkte zur Produkteherstellung oder -bearbeitung bereinigt worden sind. Tiefbohrbär ist von den vertraglich vereinbarten Lieferterminen namentlich dann entbunden, wenn nicht alle notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen, nach Vertragsschluss Änderungen erfolgen oder anderweitige Hindernisse auftreten, welche Tiefbohrbär nicht zu vertreten hat. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
(11) Sollte Tiefbohrbär in Lieferverzug geraten, hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Schaden aus Verzug kann vom Vertragspartner nur geltend gemacht werden, soweit ein Verschulden von Tiefbohrbär und dem Vertragspartner durch einen nachgewiesenen Lieferverzug ein direkter Schaden nachgewiesen werden kann.
(12) Bei einem Annahmeverzug des Vertragspartners ist Tiefbohrbär berechtigt, die gesamte Lieferung in Rechnung zu stellen. Tiefbohrbär haftet nicht für Schäden an eingelagertem Material. Tiefbohrbär kann im Falle eines Annahmeverzugs für Material, welches bei Tiefbohrbär aufgrund des Annahmeverzugs eingelagert werden muss, angemessene Lagerkosten berechnen.
(13) Lieferung auf Abruf können von Tiefbohrbär nach Ablauf von einem Monat ab dem vereinbarten Bereitschaftstermin in Rechnung gestellt werden.
Gewährleistung und Haftung
(14) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Liefertermin. Nach einer ordnungsgemässen Rüge einer Mangelhaftigkeit durch den Vertragspartner kann Tiefbohrbär nach eigenem Ermessen entweder gem. den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Weitere Ansprüche des Vertragspartners bleiben ausgeschlossen.
(15) Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind Schäden, die auf natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebs- und Einbauvorschriften sowie Bedienungsanleitungen, Verwendung ungeeigneter Medien (Öle etc.), chemische, mechanische oder elektrolytische Einflüsse, Unfallfolgen, unzutreffende Angaben des Vertragspartners oder andere Gründe, welche Tiefbohrbär nicht zu vertreten hat, zurückzuführen sind. Von der Gewährleistungspflicht sind weiter alle Schäden ausgenommen, die an Komponenten entstanden oder auf solche zurückzuführen sind, welche Tiefbohrbär vom Vertragspartner oder einem vom Vertragspartner Beauftragten zur Verwendung, Einbau oder Bearbeitung übergeben worden sind. Tiefbohrbär hat bezüglich solcher Komponenten keine Überprüfungspflichten und haftet in keinem Fall für Schäden irgendwelcher Art, welche direkt oder indirekt durch Mängel an Komponenten oder Rohmaterial zurückzuführen sind, welche nicht von Tiefbohrbär bestellt oder gefertigt worden sind. Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, welche vom Vertragspartner vorgegeben werden, übernimmt Tiefbohrbär keine Gewährleistung.
(16) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein Dritter Produkte, welche von Tiefbohrbär produziert oder bearbeitet wurden, ohne Zustimmung von Tiefbohrbär bearbeitet, abändert, zerlegt oder unsachgemäss ein- oder ausbaut. Sie erlischt weiter, wenn die gelieferte Ware weiter benützt wird, obgleich ein Mangel vorliegt oder die Vermutung des Vorliegens eines solchen besteht oder bestehen müsste oder bei Vorliegen eines solchen nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung getroffen werden.
(17) Unter Vorbehalt der Haftung wegen Schäden aufgrund einer Mangelhaftigkeit haftet die vertragsverletzende Partei gegenüber der anderen Partei nur für den unmittelbaren Schaden, der durch eine fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen verursacht wurde. Hingegen ist in diesem Fall die Haftung für mittelbare Schäden einschliesslich von entgangenem Umsatz oder Gewinn, Nutzungsausfall, Kapitalkosten oder Kosten für den Erwerb von substituierenden Produkten oder Dienstleistungen, ausgeschlossen, soweit sie für einzelne Sachverhalte nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Haftung einer Partei für absichtliche Schädigung, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unterliegt keiner Einschränkung.
Freistellung
(18) Jeder Partei wird die andere Partei gegenüber allen Ansprüchen eines Dritten für solche Schäden freistellen, die infolge einer Verletzung ihrer Verpflichtungen verursacht wurden. Die Freistellung umfasst dabei auch die Kosten der anderen Partei, welche dieser in Zusammenhang mit der Prüfung, Abwehr oder Anerkennung von Ansprüchen des Dritten entstehen, sowie allfällige Gebühren und Strafen.
(19) Soweit der Schaden des Dritten durch Pflichtverletzungen beider Parteien verursacht wurde, erfolgt die Freistellung der durch den Dritten in Anspruch genommenen Partei lediglich in der Höhe des Anteils am Schaden, der durch die Pflichtverletzung der anderen Partei verursacht wurde.
(20) Die freizustellende Partei wird der freistellenden Partei unverzüglich eine Mitteilung in schriftlicher Forme von jedem anhängig gemachten Verfahren und jeder sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen zukommen lassen, soweit sie beabsichtigt, eine Freistellung zu beanspruchen.
(21) Vorbehältlich entgegenstehender Vorschriften des anwendbaren Rechts kann die freistellende Partei: gemeinsam mit der freizustellenden Partei an dem jeweiligen Verfahren teilnehmen; und nach eigenem Gutdünken die Angelegenheit rechtswirksam durch Vergleich oder ein anderer Weise Erledigen, soweit diese Erledigung dazu führt, dass der Dritte die Erledigung der Geltendmachung aller Ansprüche gegenüber der freizustellenden Partei in rechtswirksamer Weise schriftlich erklärt und diese nicht in anderer Weise nachteilig betroffen wird.
(22) Für die Preise für die Leistungen von Tiefbohrbär ist der Vertrag oder die Auftragsbestätigung massgebend. Bei Kleinaufträgen gilt ein Mindestfakturawert von CHF 200.00 (zuzüglich MwSt.). Alle Rechnungen sind innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
(23) Sämtliche Preisangaben in Preislisten, Offerten oder Auftragsbestätigungen beruhen auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Konditionen. Für den Fall, dass vor der Leistung oder Auslieferung eine Änderung in den Konditionen Dritter eintritt (Erhöhung von Listenpreisen, Rohstoffpreisen und dgl.), behält sich Tiefbohrbär eine Anpassung der vereinbarten Preise vor. Tiefbohrbär behält sich ausserdem Preisanpassungen wegen Änderungen konstruktiver oder anderer Art vor, welche auf neue gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen zurückzuführen sind. In den offerierten Preisen und Mengen ist kein Ausschussrisiko eingerechnet. Dieses trägt grundsätzlich der Vertragspartner. Ausschussrisiken können insbesondere beim Einrichten einer neuen Serie entstehen (sog. «Einricht- oder Einfahrstücke»), wenn das Grundmaterial vom Vertragspartner bereitgestellt worden ist. Preisangaben in Offerten oder Auftragsbestätigung gelten für die den Zeitraum, welcher in Offerten oder Auftragsbestätigungen angegeben ist. Fehlen solche Angaben gelten offerierte Preise längstens für 60 Tage ab dem Datum der Bekanntgabe.
(24) Tiefbohrbär ist nicht zur Lieferung oder Fertigung von Leistungen oder Waren verpflichtet und gerät in diesem Fall nicht in Verzug, falls ein Vertragspartner Zahlungen nicht innerhalb der auf einer Rechnung angegeben Fristen begleicht.
Besondere Bestimmungen
(25) Rechte und Pflichten aus der Vertragsbeziehung dürfen weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei abgetreten oder in sonstiger Weise auf Dritte übertragen werden.
(26) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(27) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Auftragsbestätigung ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Vorschriften dieser AGB oder der Auftragsbestätigung hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, welche aus der Sicht der Parteien wirtschaftlich der Zielsetzung, die mit der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung verbunden war, am nächsten kommt. In entsprechender Weise sind Lücken der Vereinbarung zwischen den Parteien zu schliessen.
(28) Soweit eine Partei infolge höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert wird, ist diese Partei von den Verpflichtungen aus der Vereinbarung zwischen den Parteien befreit. Die andere Partei wird soweit und so lange von ihrer Gegenleistungspflicht befreit, wie die Partei, die aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert ist. Höhere Gewalt bezeichnet jedes unvorhersehbare und ausserhalb der angemessenen Kontrolle einer beteiligten Partei stehendes Ereignis wie insbesondere unvereinbare Unfälle, Stromausfall oder -magel, Brände, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Erdbeben, Explosionen, Krieg oder bewaffnete Konflikte, Embargos, staatliche Massnahmen oder Anordnungen, Unruhen oder Aufstände.
Rechtswahl und Gerichtsstand
(29) Auf das Vertragsverhältnis zwischen Tiefbohrbär und dem Vertragspartner ist schweizerisches Recht anwendbar; wobei die materiellen Normen des Kollisionsrechts sowie die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) wegbedungen sind.
(30) Gerichtsstand ist der Sitz der Tiefbohrbär. Tiefbohrbär ist berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem ordentlichen Gerichtsstand zu belangen. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Die Ausgabe 2022, Version 1.2 | gültig ab 1. Mai 2022 ersetzt alle früheren Geschäftsbedingungen der Tiefbohrbär GmbH | Lehenweg 15 | CH-4852 Rothrist